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  • Gemeinde Hofbieber

    Verwaltungskostensatzung

    Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber in ihrer Sitzung am 04.11.2010 die nachstehende 1. Änderung der Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten der Gemeinde Hofbieber beschlossen: 


    § 8 erhält folgende Fassung:

    § 8
    Gebührentatbestände

     

    (1)  Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: 

     

     Nr.  Gegenstand  Gebühr
     1 Genehmigungen, Erlaubniss, Bewilligungen, Bescheinigungen u. a.
    Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren Nutzen der Antragsteller dienen,
    soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist
    5,--€
    bis
    500,--€
     2 Beglaubigung von Unterschriften  2,50 €
     3 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde  2,50 €
     4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich  5,-- €
    0,50 €
     5 Anfertigung von Fotokopien, je Seite  0,25  €
     6 Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck, Offset- u. ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und Zeitaufwand zu berechnen.
    Das gleich gilt für die EDV-Anlage
     5,-- €
    bis
    500,--€
     7 Schriftliche Auskünfte (soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist) Einfach schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.  5,--€
    bis
    500,--€
     8 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens, je Akte, Kartei, Buch usw.

     2,50 €

    mind. 5,--€

     9 Zuschlag zu Nr. 8 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern je Akte, Kartei, Buch usw.  2,50 €
     10 Zuschlag zu Nr. 8 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Postsendung, die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten  10,--€
     11  Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann, je Person  15,--€
     12  Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit für dei Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind, je Person  25,--€
     13  Für die Ausgabe von Formularen
    (Meldevordrucke, Gewerbean- und -abmeldungen, u. ä.)
     tats. Kosten mind. 0,25 €
     14  Ersatzausstellungen von Lohnsteuerkarten  5,--€
     15  Ersatz einer Hundesteuermarke  5,--€
     16  Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, je Grundsstückskaufvertrag  12,--€
     17  Angabe für Höhenfestsetzunngen bei Bauvorhaben (z. B. Schnurgerüstabnahme) 25,--€
     18  Bescheinigung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung von öffentlichen Straßenflächen 25,--€
     19  Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum:
    19.1 für eine Fläche bis 50m²
    19.2 für jede weitere angefangen 50m²

    60,--€
    35,--€
     Nr. Gegenstand Gebühr
      19.3 für jede erforderliche Ortsbesichtigung - für die erste Wohnung
    - innerhalb der gleichen Ortsbesichtigung, jede weitere Wohnung (die Gebühren sind neben evtl. Ausgleichsbeträgen zu zahlen)
    35,--€
    10,--€
     
     20 Überprüfung und Abnahme von Regenwasseranlagen (Zisternen) 50,--€
     21 Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasser- oder Wasseranlage 50,--€
     22 Abnahme einer Grundstücksentwässerungs- oder Wasseranlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war 25,--€
    bis 2.500,--€
     23 Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage 10,-- €
    bis 1.000,--€
     24  Überwachung der Einleitung nichthäuslicher Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslage neben dieser Gebühr zu erheben) 10,--€
    bis 100,--€
     25  Zwischenablesung eines Wasserzählers, sofern dies vom Anschlussnehmer gewünscht wird  15,--€
     26

    Genehmigung zur - Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
    a) Einzelgenehmigung
    b) für den Zeitraum eines Jahres
    c) für den Zeitraum von 5 Jahren


    12,--€
    55,--€
    175,--€
     27 Überprüfung und Genehmigung von Grabmalanträgen  20,--€
     28 Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz
    a) im endausgebauten Straßenbereich
       je lfd. Meter zu verlegendes Kabel
       mindestens pro Antrag
       und höchstens pro Antrag
    b) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen
       übrigen gemeindeeigenen Flächen
       je lfd. Meter zu verlegendes Kabel
       mindestens pro Antrag
       und höchstens pro Antrag



    1,--€
    50,--€
    2.500,--€

    0,50 €
    25,--€
    1.250,--€

     29  Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i.S.D. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB,
    für jedes zu teilende Grundstück
     


    12,--€
    Nr. Gegenstand Gebühr
    30 Genehmigung der Teilung eines Grundstückes gem. § 19 Abs. 3
    BauGB
    für jedes zu teilende Grundstück
    zuzüglich zu abgeteilte Grundstück
    12,--€
    12,--€
    31 Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20 Abs. 1 BauGB, für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist 12,--€

    Gaststätten- und Gewerberecht
    Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Rahmengebühr festgesetzte Gebühr
    Gaststätten
    Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 GastG)
      Allgemein   30,--€
    bis 1.500,--€
     
    32 Beherbergungsbetrieb je Bett   10,--€
    33 Schank- und Speisewirtschaft je qm Konzessionsfläche   2,50 €
    34 Terrasse, Säle mit eingeschränkter Nutzung Nutzung je qm   1,--€
    35 Discotheken, Tanzlokale und sonstige besondere Betriebsarten je qm   10,--€
    36 Imbissstand, Trinkhalle, Kiosk je Stand   50,--€
    37 Verwaltungsaufwand für Nr. 32-36 je Erlaubnis   155,--€
    38 Stellvertretererlaubnis (§ 11 Abs. 1 u. 2 GastG) je Vorgang 25,--€
    bis 4.000,--€
    50,--€
    39 Verwaltungsaufwand für Nr. 38 je Vorgang   25,--€
    40 Erweiterungserlaubnis je Vorgang   50,--€
    41 vorläufige Erlaubnis   18,-- €
    bis 1.500,--€
    50,--€
    42 Fristverlängerung je Antrag   50,--€
    43 Verwaltungsaufwand für Nr. 40-42 je Vorgang   25,--€
    Spielgeräte
    44

    45
     
    Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung
    ausgestattet sind und die die Möglichkeiten eines Gewinns bieten (§ 33 c Abs. 1 GewO)
    eigener Betrieb

    ohne Begrenzung
     
    110,--€
    bis 1.000,--€


     

    150,--€
     

    800,--€
     

    46 Verwaltungsaufwand für Nr. 44-45     85,--€
    47 Bestättigung der Geeignetheit des Austellungsortes (§ 33 c Abs. 3 GewO)   18,--€
    bis 75,--€
    38,--€
    48 Verwaltungsaufwand für Nr. 47     10,--€
    49 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO)   25,--€
    bis 1.000,--€
    400,--€
    50 Verwaltungsaufwand für Nr. 49     85,--€
    Schankerlaubnis
    51 Schankerlaubnis je angefangene 100 qm und Tag   10,--€

    Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Rahmengebühr festgesetzte Gebühr
    52 Verwaltungsgebühr für Nr. 51 pro Antrag   20,-- €
    ist im Antrag keine Schankfläche angegeben, wird ein Fläche von 800 qm angenommen
    Wird der Gesamtlös der Veranstaltung für gemeindliche Zwecke/Einrichtungen verwandt, wird die Genehmigung gebührenfrei erteilt.
    Gewerbe
    Reisegewerbe (§ 55 GewO)
      Reisegewerbekarte je Karte 25,-- €
    bis 500,--€
     
    53   gering (unselbstständig oder
    eingeschränkt auf Produkte eines bestimmten Herstellers)
      50,-- €
    54   wesentlich (die übrigen)   200,--€
    55 Verwaltungsaufwand für Nr. 53-54 je Vorgang   50,-- €
      Zweitschrift je Karte 18,-- €
    bis 55,--€
     
    56 nur Verwaltungsaufwand     50,-- €
    57 Nachträge (§ 55 i. V. m. § 60 c (2) GewO)   18,-- €
    bis 100,--€
    25,-- €
    58 Verwaltungsaufwand für Nr. 57     25,-- €
    Messen, Ausstellungen, Märkte

    Die Gebühren beinhalten Amtshandlungen für die Festsetzung einer eimalig durch zuführenden Veranstaltung.
    Wird eine Festsetzung für mehrmalige Veranstaltungen ausgesprochen oder soll die Festsetzung dauerhaft
    erteilt werden, so erhöhen sich die Gebühren um bis zu 500 v. H.
     

    Messe
    59 Festsetzung einer Messe (§69 Abs. 1 i. V. m. §§ 64 GewO) gering (ein Wirtschaftszweig)   350,--€
    60   wesentlich (mehrere Wirtschaftszweige)   500,--€
    61 Verwaltungsaufwand für Nr. 62-64     150,--€
    Ausstellung
    62 Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 i. V. m. § 65 GewO) gering (lokale Bedeutung) 100,--€
    63   druchschnittlich (regionale-, Kreis- Bedeutung) 200,--€
    64   wesentlich (überregionale Bedeutung) 500,--€
    65 Verwaltungsaufwand für Nr. 62-64   150,--€
    Märkte
    66 Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 i. V. m. § 66 GewO)     250,--€
    67 Verwaltungsaufwand für Nr. 66     150,--€
      Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 i. V. m. §§ 76, 68 GewO)      
    68   Wochenmarkt   5,-- €
    69   Jahrmarkt, Spzialmarkt gering (örtliche Bedeutung)   100,--€
    70   wesentlich (überörtliche Bedeutung)   250,--€
    71 Verwaltungsaufwand für Nr. 68-70     100,--€


     

    72 Anordnungen gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO)
    Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen (§ 45 StVO)
    Erstgenehmigung      
    Bis zu einer Dauer von BdG/WN VerwA Gesamt
    3 Kalendertagen     30,-- €
    7 Kalendertagen 15,-- € 50,-- € 65,-- €
    14 Kalendertagen 30,-- € 50,-- € 80,-- €
    1 Monat 50,-- € 50,-- € 100,-- €
    2 Monate 90,-- € 50,-- € 140,-- €
    3 Monate 130,-- € 50,-- € 180,-- €
    4 Monate 170,-- € 50,-- € 220,-- €
    5 Monate 210,-- € 50,-- € 260,-- €
    6 Monate 250,-- € 50,-- € 300,-- €
    7 Monate 340,-- € 50,-- € 390,-- €
    9 Monate 360,-- € 50,-- € 410,-- €
    12 Monate 480,-- € 50,-- € 503,-- €
    Verlängerung
    Bei einer Verlängerung der erteilten Genehmigung ist der neu anzusetzende BdG/WN-Betrag für die Gesamtdauer der Arbeitsstelle um den bereits in der Erstgehnehmigung gezahlten Betrag BdG/WN-Betrag zu reduzieren.
    Wenn keine neue Anhörung erfolgt, so ist der Verwaltungsaufwand mit 20,-- € anzusetzen.
           
    Sonstige Veranstaltungen (§ 29 StVO)
    innerhalb der Gemeinde für einen Tag     30,-- €
    innerhalb der Gemeinde für mehrere Tage     70,-- €
           
    Ausnahme zu Befahren gesperrten Straßen
    Gering 15,-- € 20,-- 35,-- €
    Wesentlich 40,-- € 20,-- € 60,-- €
           
    Sonstige Genehmigungen (§ 46 StVO)
    Gering 15,-- € 20,-- € 35,-- €
    Durchschnittlich 35,-- € 20,-- € 55,-- €
    Wesentlich 50,-- € 20,-- € 70,-- €
           
    Allgemeine Erlaubnisse für Maßnahmen und Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund und Absicht werden gebührenfrei erteilt.
    Bei Körperbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung wird keine Gebühr erhoben.


     

    (2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

     

    für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

    je Viertelstunde                                                                                                15,-- €

    für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

    je Viertelstunde                                                                                                14,-- €

    für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde                                                    10,-- €

    bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 15,-- € erhoben.

     

     

    § 9

    Inkrafttreten

     

    Diese Änderung der Verwaltungskostensatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

     

    Hofbieber, 05.11.2010

     

    Der Gemeindevorstand der

    Gemeinde Hofbieber

    (Siegel)

     

     

    gez. Schafft

    Bürgermeister


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