
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 31. Oktober 2001 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung über die Benutzung der nachstehend aufgeführten gemeindlichen Einrichtungen und Anlagen vom 4. Februar 1999 beschlossen.
I. Gemeindezentrum, Dorfgemeinschaftshäuser, Feuerwehrhäuser, Sportlerheime
§ 1
Allgemeines
(1) Gemeindezentrum, Dorfgemeinschaftshäuser
Die Gemeinde Hofbieber ist Eigentümerin des Gemeindezentrums und der Dorfgemeinschaftshäuser im Gemeindegebiet. Das Gemeindezentrum und die Dorfgemeinschaftshäuser in Allmus, Elters, Kleinsassen, Niederbieber, Schackau, Schwarzbach und Wiesen dienen öffentlichen Zwecken, der Pflege des örtlichen Gemeinschaftslebens und der Veranstaltung von Familienfeiern. Sie stehen den Bürgern der Gemeinde, allen im Gemeindegebiet bestehenden Vereinen und Verbänden, die im öffentlichen, religiösen, kulturellen, sportlichen, sozialen, jugendpflegerischen oder heimatpflegerischen Bereich tätig sind und/oder als gemeinnützig gelten, nach Maßgabe der räumlichen Eignung und nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührensatzung zur Benutzung offen. Ortsansässige Benutzer haben Vorrecht vor ortsfremden.
(2) Feuerwehrhäuser, Sportlerheime
Die Gemeinde Hofbieber ist Eigentümerin der Feuerwehrhäuser und der Sportlerheime im Gemeindegebiet. Sie können neben der ursprünglichen Nutzung für den Vereinszweck von den jeweiligen Vereinsmitgliedern auch für private Feiern genutzt werden.
Polterabende und ähnliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von Privatpersonen, die zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgerichtet werden sollen, sind nicht zugelassen.
Die Feuerwehrhäuser und Sportlerheime stehen darüber hinaus allen im Gemeindegebiet bestehen den Vereinen und Verbänden, die im öffentlichen, religiösen, kulturellen, sportlichen, sozialen, jugendpflegerischen oder heimatpflegerischen Bereich tätig sind und als gemeinnützig gelten, nach Maßgabe der räumlichen Eignung und nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührensatzung zur Benutzung offen.
Die Interessen der die o.g. Häuser betreibenden Vereine sind zu wahren und gehen denen privater Nutzer und anderer Vereine vor. Die Belegung ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
Bestehen seitens des Vereins Bedenken gegen eine Nutzung, kann nach Abstimmung mit dem Gemeindevorstand bzw. Bürgermeister ein Nutzungsantrag abgelehnt werden.
(3) Andere Nutzungen als die in Abs. 1 und 2 genannten können vom Gemeindevorstand bzw. vom Bürgermeister - bei Vereinshäusern nach Abstimmung mit dem Vereinsvorstand - zugelassen werden, soweit sie mit der Zweckbestimmung der Häuser und der Terminplanung vereinbar sind und der wirtschaftlichen Betriebsführung dienen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht.
§ 2
Genehmigung von Veranstaltungen/Nutzungsvertrag
(1) Für jede einmalige oder laufend wiederkehrende Benutzung von Räumlichkeiten ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag zwischen dem Gemeindevorstand bzw. bei Vereinshäusern in Vertretung für die Gemeinde vom Vereinsvorstand und dem Benutzer abzuschließen.
(2) Tritt der Nutzer bis 14 Tage vor dem Nutzungstermin von diesem Vertrag zurück, ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 30 € zu entrichten. Nach diesem Termin ist das volle Nutzungsentgelt zu entrichten.
(3) Der Gemeindevorstand behält sich vor, vor Beginn der Nutzung von einem Vertrag zurückzutreten, wenn schwerwiegende Gründe dies erforderlich machen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt oder wenn Umstände oder Tatsachen bekannt sind, die befürchten lassen, dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen Räume durch den Nutzer nicht gewährleistet werden kann. Ein Nutzungsentgelt ist dann nicht zu zahlen.
Verstößt der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungssatzung oder gegen den Nutzungsvertrag, so kann der Gemeindevorstand den Vertrag fristlos kündigen; der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes bleibt in diesem Falle bestehen.
(4) Für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen sowie für den Schutz der Teilnehmer und der Besucher ist der Benutzer verantwortlich.
(5) Der Benutzer hat während der gesamten Mietdauer für die gemieteten Räume einen Verantwortlichen zu bestellen, der während der Benutzungszeit anwesend sein muss. Dieser übt das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.
§ 3
Übertragung von Rechten auf Dritte
(1) Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung von Räumlichkeiten der öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen auf Dritte zu übertragen.
§ 4
Hausrecht
(1) Die von der Gemeinde beauftragten Personen, insbesondere der Hausmeister bzw. der Vereinsvorstand , üben gegenüber dem Benutzer und neben dem Benutzer gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Benutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt. Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Kontrolle jederzeit der freie Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten. Der Hausmeister bzw. die Vereinsvorstände sind berechtigt, im Auftrag des Gemeindevorstandes Weisungen zu erteilen.
(2) Der Benutzer hat den Weisungen der beauftragten Personen zu folgen und etwaige im Nutzungsvertrag festgelegte Auflagen zu erfüllen. Bei jeder Veranstaltung hat der Benutzer eine ausreichende Anzahl von Personen zu stellen, die für die Ordnung in den benutzten Räumlichkeiten verantwortlich sind.
§ 5
Bewirtschaftung
(1) Die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten obliegt dem Benutzer.
(2) Für den Fall, dass Gründe der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung des Hauses dies erfordern, kann die Gemeinde besondere Vorschriften über die Bewirtschaftung erlassen.
§ 6
Nutzung der Räumlichkeiten
(1) Die Räume und die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
(2) Der Benutzer geht bei Vertragsabschluß die Verpflichtung ein, sich insbesondere wegen des Personaleinsatzes sowie wegen des Herrichtens der Räumlichkeiten rechtzeitig mit dem Hausmeister bzw. dem Vereinsvorstand, mindestens jedoch 3 Tage vor der Veranstaltung, in Verbindung zu setzen. Die evtl. Bestuhlung ist Angelegenheit des Benutzers.
(3) Die Zahl der Sitzplätze und der Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richtet sich nach den baubehördlichen Vorschriften. Insbesondere sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge und die Treppenhäuser von allen Hindernissen freizuhalten.
(4) Sämtliche Zugänge zu den Räumen sind, solange sie nicht benutzt werden, geschlossen zu halten.
(5) Nach Schluss der Veranstaltung ist dafür Sorge zu tragen, dass die benutzten Räumlichkeiten unverzüglich verlassen werden. Sofern längere Auf- und Abbauzeiten erforderlich sind, ist dies mit dem Hausmeister bzw. Vereinsvorstand abzustimmen. Die überlassenen Räume sind gereinigt und die Einrichtung ordnungsgemäß und sauber zurückzugeben.
(6) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes bzw. des Vereinsvorstandes unter den für den einzelnen Fall besonders festzulegenden Bedingungen angebracht werden. Sie sind sofort nach der Veranstaltung wieder zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. an Böden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht statthaft. Alle Geräte, Einrichtungsgegenstände usw. sind auf Rollen zu transportieren oder zu tragen. Das Schleifen von Gegenständen über den Boden ist untersagt.
(8) Für die Ausschmückung der Bühne und der Räumlichkeiten mit Blumen und Dekorationen hat der Benutzer selbst Sorge zu tragen.
(9) Der Benutzer verpflichtet sich, die mitgebrachten Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Hausmeister bzw. Vereinsvorstand in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, es sei denn, es sind andere Regelungen vereinbart worden. Sollten durch die Benutzung der Räumlichkeiten über das übliche Maß hinaus irgendwelche Verunreinigungen, Abnutzungen oder Schäden entstehen, können der Gemeindevorstand oder dessen Beauftragte nach vorheriger Aufforderung bzw. Mahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen oder in Auftrag geben. Der Benutzer hat die Kosten hierfür zu übernehmen.
(10) Ohne Zustimmung ist es nicht gestattet, die gemeindlichen Einrichtungen zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde bzw. des Vereinsvorstandes nicht angebracht oder aufgestellt werden.
Besondere Regelungen für das Gemeindezentrum Hofbieber:
(11) Veränderungen in der Aufstellung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen dürfen nur durch die vom Gemeindevorstand beauftragten Personen oder den Hausmeister vorgenommen werden. Für die Bedienung der hauseigenen Lautsprecher- und Beleuchtungseinrichtung ist vom Benutzer eine dafür geeignete Person zu benennen.
Ist eine solche nicht vorhanden, ist für die Bedienung der hauseigenen Lautsprecher- und Beleuchtungseinrichtungen der Hausmeister zuständig. Für diese Tätigkeit ist eine festgesetzte Stundenpauschale vom Benutzer an den Gemeindevorstand zu zahlen.
(12) Der Benutzer verpflichtet sich, für die Durchführung der Veranstaltungen nur die hauseigenen Möbel (Stühle und Tische) zu verwenden. Die Bestuhlung darf nur entsprechend der vorliegenden Bestuhlungspläne durchgeführt werden. Eine Veranstaltung ohne Bestuhlung darf nicht durchgeführt werden.
Sofern eine Garderobe eingerichtet ist, hat der Benutzer darauf zu achten, dass Kleidungsstücke und andere Gegenstände, wie Schirme, Stöcke, Gepäck usw. an der Garderobe abzugeben sind.
(13) Bei Benutzung der Zusatztheke ist der Benutzer verpflichtet, einen von der Gemeinde gestellten Bodenbelag zum Schutze des Parketts im gesamten Thekenbereich auszulegen.
§ 7
Besondere Bestimmungen
(1) Neben den gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Brandschutzbestimmungen und der Jugendschutzbestimmungen verpflichtet sich der Benutzer zur Einhaltung aller gewerberechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen. Bei Veranstaltungen, die nicht vor der gesetzlichen Sperrzeit (1.00 Uhr bis 6.00 Uhr) beendet werden, ist eine Genehmigung der Sperrzeitverkürzung einzuholen. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist eine Tanzerlaubnis einzuholen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Benutzer ist verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunde. Er haftet für Ruhe und Ordnung und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht. Er hat erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall sofort "Erste Hilfe" geleistet werden kann.
(2) Der Benutzer hat bezüglich des erforderlichen Brandschutzes die Bestimmungen des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes bzw. des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu beachten. Der Gemeindevorstand legt in dem jeweils abzuschließenden Benutzungsvertrag die Stärke der Brandsicherheitswache (2 bis 3 Mann) fest. Die Brandsicherheitswache wird durch die Gemeinde bestellt und vom Benutzer direkt bezahlt.
Darüber hinaus sind die Polizeiverordnungen über die Lärmbekämpfung (Vermeidung von ruhestörendem Lärm), die Einhaltung des Bundesseuchengesetzes, die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen (GEMA) zu beachten; im Zweifel haftet der Benutzer hierfür.
(3) Die Verleihung von Tischen, Stühlen, Geschirr usw. ist nicht zulässig.
(4) Bei Veranstaltungen, die von Privatpersonen, Vereinen und Verbänden in Eigenbewirtschaftung durchgeführt werden, ist der jeweilige Veranstalter ferner verpflichtet, sogleich nach der Veranstaltung
a) die zum Ausschank benutzten Gläser in sauberem und trockenem Zustand in die Gläserschränke zurückzustellen,
b) das benutzte Geschirr zu spülen und an seinen Aufbewahrungsort zu bringen,
c) leere Flaschen, Speisereste und Abfälle nach den Angaben des Hausmeisters bzw. Vereinsvorstandes wegzuräumen. Für die Abfallbeseitigung ist der Benutzer voll verantwortlich.
Nach der Beendigung der jeweiligen Veranstaltung prüft der Hausmeister bzw. Vereinsvorstand, ob die dem Veranstalter übergebenen Einrichtungsgegenstände und das Zubehör vollständig und unbeschädigt sind. Bei Schäden und fehlenden Gegenständen ist vom Veranstalter Ersatz in Geld zu leisten.
Von dem Hausmeister bzw. Vereinsvorstand wird auch die Reinigung der Räume und der Einrichtungen gegen Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 (2), Ziffer b) veranlasst.
§ 8
Haftung für Schäden
(1) Der Gemeindevorstand übergibt die Räume und Einrichtungen der öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen durch einen beauftragten Hausmeister bzw. durch den Vereinsvorstand in gebrauchsfähigem Zustand. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume einschl. Fußböden, Geräten und sonstigen Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Schäden an Geräten oder sonstigen Einrichtungen sind bei Übergabe festzustellen und dem Beauftragten der Gemeinde anzuzeigen. Wird ein Schaden bei Abnahme nach der Veranstaltung festgestellt, so ist dieser vom Nutzer oder in dessen Auftrag zu beseitigen. Erfolgt die Schadensbeseitigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nicht innerhalb von 8 Tagen, so kann eine Ersatzvornahme zu Lasten des Nutzers im Auftrag des Gemeindevorstandes erfolgen. Über die Übergabebesichtigung ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Der Nutzer haftet dem Gemeindevorstand für alle aus der Benutzung entstehenden Schäden an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen. Dies gilt auch für Schäden, die von Personen verursacht werden, die die Veranstaltung berechtigt oder unberechtigt besuchen. Die Haftung der Nutzer gilt aber nicht für Schäden, die durch die Gemeinde oder ihre Vertreter verursacht werden.
(3) Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Proben oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt der Gemeindevorstand keine Haftung.
(4) Die Gemeinde haftet weder dem Benutzer oder Veranstalter noch Dritten gegenüber für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen Vorsatzes und nach den Bestimmungen des § 936 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung).
(5) Die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Nutzung ohne Verschuldensnachweis die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Gemeinde von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Haftung erstreckt sich auch auf Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach der Veranstaltung durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind von dem verantwortlichen Leiter unverzüglich nach Entstehen dem Beauftragten der Gemeinde zu melden.
Ggf. hat der Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
§ 9
Kaution
(1) Der Gemeindevorstand kann vom Nutzer zur Sicherstellung der vereinbarten Nutzungsentgelte und Nebenkosten sowie zur Begleichung eventueller weiterer Kosten, die durch die Beseitigung von Zerstörungen, Beschädigungen oder Verschmutzung entstehen, eine Kaution in angemessener Höhe verlangen.
Die Höhe der Kaution orientiert sich in der Regel an dem Nutzungsentgelt gemäß § 10 dieser Benutzungs- und Gebührensatzung.
(2) Die Kaution ist spätestens eine Woche vor Beginn der Nutzung der überlassenen Räume auf eines der Konten der Gemeindekasse einzuzahlen. Der Kautionsbetrag, der nach Abzug über das zu zahlende Nutzungsentgelt und eventuell anfallender weiterer Kosten hinaus geht, wird nach Abrechnung zurückgezahlt. Geht der vereinbarte Kautionsbetrag trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig ein, ist eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung des Gemeindezentrums ohne jeden Haftungs- oder Schadenersatzanspruch gegenüber dem Gemeindevorstand nichtig.
§ 10
Nutzungsentgelt Gemeindezentrum Hofbieber
(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Gemeindezentrums wird wie folgt festgesetzt:
a) Großer Festsaal einschl. Bühne, Gymnastikraum, Toilettenanlage, C0lubraum, Foyer und Garderobe 130,00 €
b) Clubraum 40,00 €
c) Foyer 40,00 €
d) Eingangshalle 40,00 €
e) ½ Festsaal einschl. Bühne, Gymnastikraum, Toilettenanlage usw. 80,00 €
f) 1/4 Festsaal 50,00 €
g) Wird zusätzlich zu a), b), c), d), e) oder f) die Küche benutzt, erhöht sich das Benutzerentgelt um je 20,00 €
h) Wird zusätzlich zu a), b), c), d), e) oder f) die Theke benutzt, erhöht sich das Benutzerentgelt um je 10,00 €
Bei Nutzung der Zusatztheke wird für Auf- und Abbau ein Entgelt von 30,00 € festgesetzt.
i) Für ortsfremde Benutzer und für Veranstaltungen mit besonderer Beanspruchung der Räumlichkeiten erhöht sich das Benutzerentgelt von a) bis h) um jeweils 50 %.
k) Werden die Räumlichkeiten länger als 8 Stunden benutzt, erhöhen sich die oben genannten Entgeltsätze um jeweils 50 %.
(2) Zuzüglich zu (1) sind zu zahlen:
a) Stromkostenersatz Licht und Kraftstrom lt. Zähler pro KW/h 0,20 € einschl. Abgeltung der Pauschale.
b) Reinigungskostenersatz
Die der Gemeinde entstehenden Personalkosten zuzüglich der Kosten für Putzmittel für den Fall, dass die Reinigung nicht selbst durchgeführt wird.
Die Reinigung des Parketts im Saal erfolgt durch eine Fachfirma, diese Kosten sind vom Benutzer der Gemeinde zu ersetzen.
c) Auslagenersatz
Bei der Inanspruchnahme oder Gewährung von besonderen Leistungen in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten. Beim Rücktritt von einer angemeldeten und bestätigten Veranstaltung kann Ersatz der tatsächlich entstanden Auslagen verlangt werden, wenn der Rücktritt ohne triftige Gründe erfolgt.
(3) Das Nutzungsentgelt wird eine Woche nach Zugang des Bescheides fällig und ist an die Gemeindekasse zu zahlen.
§ 11
Nutzungsentgelt Dorfgemeinschaftshäuser, Feuerwehrhäuser, Sportlerheime
(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Dorfgemeinschaftshäuser, Feuerwehrhäuser und Sportlerheime wird bei einer Inanspruchnahme bis zu 8 Std. wie folgt festgesetzt:
Raumbenutzung | Küchenbenutzung | Gesamt | |
Dorfgemeinschaftshaus Allmus | 40,00 € | 10,00 € | 50,00 € |
Dorfgemeinschaftshaus Elters | 40,00 € | 10,00 € | 50,00 € |
Dorfgemeinschaftshaus Kleinsassen | 40,00 € kleiner Raum 32,00 Euro | 20,00 € | 60,00 € |
Dorfgemeinschafts-haus Niederbieber | 40,00 € | 10,00 € | 50,00 € |
Dorfgemeinschafts-haus Wiesen | 40,00 € | 10,00 € | 50,00 € |
Dorfscheune Schwarzbach | Scheune: 80,00 € Clubraum: 35,00 € | 10,00 € | 125,00 € |
Bürgerraum Schackau | 35,00 € | 10,00 € | 45,00 € |
Feuerwehrhaus | 35,00 € | 10,00 € | 45,00 € |
Sportlerheim | 40,00 € | --- | 40,00 € |
(2) Werden die Räumlichkeiten länger als 8 Stunden benutzt, erhöhen sich die o.g. Entgeltsätze um jeweils 50 %.
(3) Für ortsfremde Benutzer erhöht sich das Benutzerentgelt von Abs. 1 und 2 um jeweils 50 %.
(4) Die Räumlichkeiten und die mitbenutzten Gegenstände sind nach der Benutzung in sauberem Zustand zu hinterlassen. Für den Fall, dass eine Nachreinigung erforderlich sein sollte, werden die dafür entstehenden Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt.
(5) Das Nutzungsentgelt für Dorfgemeinschaftshäuser und Feuerwehrhäuser ist an den Beauftragten der Gemeinde zu zahlen. Das Nutzungsentgelt für die Sportlerheime steht den jeweiligen Vereinen zur Verfügung und ist direkt an einen Beauftragten des Vereins zu zahlen.
(6) Die Kosten für Strom und Heizung sind zusätzlich an die Gemeinde zu entrichten.
§ 12
Befreiung vom Nutzungsentgelt
(1) Von der Entrichtung des Benutzungsentgeltes sind befreit:
a) Vereine und Verbände im Sinne des § 1 für die Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsarbeit (z.B. Versammlungen, Übungs-, Schulungs-, Wettkampf- und Fortbildungsveranstaltungen), sofern diese nicht der Gewinnerzielung dienen. Vereine der Gemeinde Hofbieber, wenn sie ihr 50-, 75-, 100jähriges (usw. im 25jährigen Rhythmus) Vereinsjubiläum mit einem Kommersabend begehen.
b) Versammlungen und Lehrgänge der Kirchengemeinden und der Volkshochschule.
c) Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden im Sinne des § 1, deren Erlös unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird, wenn diese Veranstaltungen jedermann zugänglich sind und ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird.
d) Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen und von Behörden, öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften oder zugelassenen politischen Parteien bzw. Wählergruppen abgehalten werden, wenn es sich um Versammlungen handelt und ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird.
e) Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Jugendarbeit durch Vereine, Kirchengemeinden und anerkannte Jugendgruppen dienen, wenn ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird und die Veranstaltung nicht den Charakter einer kommerziellen Veranstaltung hat.
f) Veranstaltungen im Rahmen der Seniorenbetreuung.
g) Veranstaltungen der Schulen und Kindergärten unter den Voraussetzungen der Ziffer (1) d) und e).
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Befreiung vom Benutzungsentgelt. Darüber hinaus kann er in Härtefällen das für die Durchführung einer Veranstaltung festgesetzte Benutzungsentgelt ganz oder teilweise erlassen.
§ 13
Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzer oder Veranstalter, die den ihnen nach dieser Benutzungs- und Gebührensatzung obliegen den Pflichten nicht nachkommen, oder den aufgrund der Benutzungs- und Gebührensatzung erteilten Auflagen zuwiderhandeln, können von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gemeindevorstand.
§ 14
Bereithaltung der Benutzungs- und Gebührensatzung
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung ist in den betreffenden Häusern zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Sie wird darüber hinaus jedem Benutzer bei Abschluss des Nutzungsvertrages ausgehändigt.
II. Erddeponie Schwarzbach
Die Gebühr für die Entsorgung von Erdaushub beträgt 5,00 €/m³. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €.
III. Schlachträume
§ 15
(1) Das Entgelt je Benutzung der Schlachträume wird für die Einwohner der Gemeinde Hofbieber auf 15,00 €
und für Auswärtige auf 20,00 € festgesetzt. Wird mehr als ein Tier geschlachtet, erhöht sich das
Entgelt je Tier um jeweils 50 % des im Satz 1 genannten Entgelts.
(2) Für die im Schlachtraum anfallenden Stromkosten und Benutzungsgebühren für Wasser und Kanal wird eine Pauschale in Höhe von 10,00 € je Benutzung erhoben.
(3) Die Räumlichkeiten sind nach der Benutzung gereinigt zu verlassen. Für den Fall, dass eine Nachreinigung durch Mitarbeiter der Gemeinde erforderlich sein sollte, werden die dafür entstehenden Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt.
IV. Kühlräume
§ 16
(1) Das Entgelt für die Benutzung der Kühlräume wird für Einwohner der Gemeinde Hofbieber auf 3,00 € pro Tag und für Auswärtige auf 5,00 € pro Trag festgesetzt.
(2) Die Kühlräume sind nach der Benutzung gereinigt zu verlassen. Für den Fall, dass eine Nachreinigung durch Mitarbeiter der Gemeinde erforderlich sein sollte, werden die dafür entstehenden Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt.
V. Backhäuser
§ 17
(1) Die Benutzung der Backhäuser ist kostenfrei. Die Backhäuser sind nach der Benutzung zu reinigen.
VI. Gemeindebüchereien
§ 18
(1) Die Ausleihe von Büchern erfolgt kostenfrei. Im übrigen gilt die vom Gemeindevorstand erlassene Leseordnung.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 30. Oktober 1992 außer Kraft.
Hofbieber, 01. November 2001
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
(Siegel)
Lauer
Bürgermeister