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  • Gemeinde Hofbieber 


     
    Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
    der Gemeinde Hofbieber


    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 30.10.2007 folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der Regelungen des Bundessozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII - KJHG) und  des Hessischen Kinder- und Jungendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) beschlossen.


    PRÄAMBEL

    Die Gemeinde Hofbieber strebt auf Basis des Leitbildes ausdrücklich an, eine "Familienfreundliche Gemeinde" zu werden.

    Die Gemeinde Hofbieber orientiert sich dazu am Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan und arbeitet mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe zusammen, um für die Bürgerinnen und Bürger ein bedarfsgerechtes Angebot bereit zustellen. Besonderen Wert wird auf die Familienfreundlichkeit gelegt. Die Gemeinde leitet aus der verfassungsrechtlichen Zielnormierung des Schutzes der Familie, Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 4 Verfassung des Landes Hessen (HV), den Auftrag ab, gerade auch die jungen Familien in der Phase der Kindererziehung zu unterstützen. Die Familie als höchstes Gut beginnt mit den Kindern, mit deren Betreuung und Erziehung vier Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde unterstützend betraut sind.
    Dieses außergewöhnlich große Angebot soll die Gemeinde Hofbieber als Wohnstandort im Biosphärenreservat Rhön besonders für Familien mit Kindern attraktiv machen.

    Die Gemeinde betrachtet Ihr Angebot als Unterstützung und Ergänzung zur "Pflege und Erziehung der Kinder, welche das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" ist, Art 6 Abs. 2 GG.

    Diese Ziele möchte die Gemeinde Hofbieber in Kooperation mit freien Trägern, anderen Gemeinden, den Kirchen sowie mit den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere in Zusammenarbeit mit den Eltern der Kinder erreichen.

    In dem Zusammenhang dankt die Gemeinde Hofbieber allen freien und kirchlichen Trägern und auch ausdrücklich den Vereinen, für deren gutes und unfangreiches Betreuungsangebot und die Zusammenarbeit zum Wohle unserer Jüngsten.


    ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Die folgende Satzung umfasst alle Betreuungsangebote für Kinder, welche die Gemeinde Hofbieber derzeit bereitstellt. Die Gemeinde Hofbieber behält sich das Recht der Einschränkung oder Erweiterung ihrer Angebote in Abhängigkeit des tatsächlichen, durch die Gemeinde nach § 30 HKJGB zu ermittelnden Bedarfes vor. Weitere Angebote bezüglich Spielplätze und Jugendfeuerwehr sind den gesonderten Regelungen zu entnehmen.


    § 1
    Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieser Satzung ist / sind
    1. Kind: wer noch nicht 14 Jahre alt ist ( § 7 KJHG),
    2. Personensorgeberechtigter: wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht (§ 7, KJHG)
    3. Erziehungsberechtigter: der Personenberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 KJHG).
    4. Fachkraft: wer im Rahmen der VO des Landes Hessen über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder als Fachkraft anerkannt ist,
    5. ei ne Kindertageseinrichtung: eine Einrichtung der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 25 Abs. 1 HKJGB),
    6. Kindertageseinrichtungen i.S. Ziff. 5 können im speziellen sein: eine Kinderkrippe für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, Kindertagesstätte/ Kindergarten für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter, altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, (§ 25 Abs. 2 HKJGB),
    7. ein Kinderhort: ist die Betreuung von Schulkindern im Alter von 6 - 10 Jahren im Rahmen einer altersübergreifenden Gruppe,
    8. eine Kinderkrippe: eine Betreuung von Kindern im Alter von 2 Jahren im Rahmen einer altersübergreifenden Gruppe
    (2) die Bestimmungen dieser Satzung, welche sich auf den Kreis der Berechtigten für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung beziehen, gelten nur für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (§ 5 dieser Satzung).


    § 2
    Subsidiaritätsprinzip

    (1) Die Subsidiaritätsregelung besagt, dass die untergeordneten Glieder einer Gesellschaft zuerst und im Zweifel für die Umsetzung von Aufgaben zuständig sind, während übergeordnete Glieder zurücktreten. Dies stellt Selbstverantwortung vor staatliches Handeln. Es tritt allerdings nur unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied auch in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln. Hier soll die übergeordnete Ebene unterstützend tätig werden. Das Subsidiaritätsprinzip findet seinen Ausdruck in § 121 Abs. 1 Ziff. 3 (HGO) "Wirtschaftsgrundsätze" und speziell  in § 3 Abs. 5 HKJGB, welcher besagt, dass freien Trägern der Vorrang vor öffentlichen Trägern zu gewähren ist.

    § 3
    Träger und Rechtsform

    (1) Die Kindertageseinrichtungen

    I.        Hofbieber,
    1. Lichtweg 10, 36145 Hofbieber
    2. Kirchplatz 1, 36145 Hofbieber
    II.        Langenbieber, Kugelbergstr. 6, 36145 Hofbieber - Langenbieber
    III.        Schwarzbach, Am Berg 16, 36145 Hofbieber - Schwarzbach

    werden von der Gemeinde Hofbieber als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.


    (2) Folgende von der Gemeinde anerkannte Einrichtungen unter freier Trägerschaft ergänzen das Betreuungsangebot der Gemeinde Hofbieber unter Berücksichtung des § 30 Abs. 4 HKJGB und werden im Rahmen der Bedarfsplanung für die Gemeinde Hofbieber berücksichtigt.

    I. Kindergarten "die Rhönwichtel", Waldschutzhütte Hofbieber- Langenbieber, Träger: Geburtshaus und Familienzentrum e.V., Sturmiusstr. 8, 36037 Fulda


    § 4
    Aufgaben

    Die Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern.
    Ihre Aufgaben sind es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben, §26 HKJGB.


    § 5
    Kreis der Berechtigten

    (1) Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber stehen grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 2.  Lebensjahr an bis zum vollendeten 10. Lebensjahr zur Verfügung.
    (2) Ist die festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertageseinrichtung und des jeweiligen Platztypes erreicht, so kann eine weitere Aufnahme erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
    (3) Die Aufnahme erfolgt nach einem festen Kriterienkatalog. Diese sind jeweils im besonderen Teil dieser Satzung festgelegt.
    (4) Kinder, deren körperliche oder seelische Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können im Rahmen einer Integrationsmaßnahme aufgenommen werden, § 22 a Abs. 4 SGB VIII.
    (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme gegenüber der Gemeinde Hofbieber besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Plätze.
    (6) Der Besuch der Kindertageseinrichtungen ist freiwillig.


    § 6
    Allgemeines zu Gebühren

    (1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

      Die Gebühren gliedern sich in

      a) die Betreuungsgebühr,
      b) die Getränke- und Bastelpauschale
      c) Beförderungskosten


    (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtung zu entrichten. Näheres regeln die besonderen Bestimmungen.

    (3) Die Getränke- und Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung an den Getränken und am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Als Getränke- und Bastelpauschale sind einheitlich 3,-- €/Monat zu entrichten.

    (4) Die Beförderungskosten fallen bei der Inanspruchnahme des gemeindlichen Kindergartenbustransportes an. Bei Inanspruchnahme des gemeindlichen Kindergartenbustransportes sind zusätzlich 5,-- € monatlich Beförderungskosten zu entrichten. (bei Kindertagesstätten und Kinderkrippen)

    (5) Die Gebühren als auch die Getränke- und Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.


    § 7
    Gebührenabwicklung

    (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

    (2) Die Benutzungsgebühr ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

    (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

    (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

    (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO.

    (6) In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

    (7) Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

    (8) Die tatsächlichen Kosten des Mittagessens werden seitens der Einrichtung direkt mit den Erziehungsberechtigten abgerechnet.


    § 8
    Betreuungszeiten

    (1) Die Kindertageseinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet, es sei denn, ein  Tag fällt auf einen Feiertag.
    (2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Kindertageseinrichtung bis zu 4 Wochen geschlossen werden. Außerdem bleiben die Kindertageseinrichtungen zwischen Weihnachten und dem 1. Arbeitstag im Januar jeden Jahres geschlossen. Die Gemeinde bemüht sich dafür Sorge zu tragen, dass während der Sommerferien immer eine Tageseinrichtung geöffnet hat.
    (3) Bei Fortbildungsveranstaltungen kann die Kindertageseinrichtung geschlossen werden. Hierüber ist der/sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu informieren.
    (4) Bei anderen notwendig werdenden Schließungen hat eine unverzügliche Benachrichtigung des/der Erziehungsberechtigten durch die Leitung der in Frage kommenden Einrichtung zu erfolgen.
    (5) Sprechzeiten mit dem/der Leiter/-in der Kindertageseinrichtung und dem/der Gruppenleiter/-in finden nach Vereinbarung statt.
    (6) Die Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen sind in den jeweiligen besonderen Teilen dieser Satzung geregelt.


    § 8 a
    Erweiterte Betreuungszeiten

    (1) Die jeweilig geltenden Öffnungszeiten nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung sind im Rahmen eines vorhandenen Allgemeinbedarfs erweiterbar.
    (2) Von einem Allgemeinbedarf kann ausgegangen werden, wenn bei mind. 10 Kindern ein Bedarf vorhanden ist und ein Antrag vom Elternbeirat vorliegt.
    (3) Der Zukauf von Betreuungszeiten im Rahmen des § 8 dieser Satzung wird wie folgt geregelt:

    1 Stunde zusätzliche Öffnungszeit pro Wochentag im Monat
    kostet monatlich pro Kind bei:
    mind. 10 angemeldeten Kindern    = 10,00 €
    15 - 20 angemeldeten Kindern          = 8,00 €
    20 - 25 angemeldeten Kindern          = 6,00 €

    (4) Die Anmeldung der erweiterten Betreuungszeit erfolgt verbindlich für das gesamte Kindergartenjahr / Schuljahr.


    § 9 
    Gruppenstärke und Personal

    (1) Die Gruppenstärke der Kindertageseinrichtungen richtet sich nach der (VO) des Landes Hessen über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, § 2 Abs. 1,2. Sie beträgt für Kindertagesstätten generell max. 25 Kinder, für altersübergreifende Gruppen max. 20 Kinder.
    (2) Alle Gruppen werden mit Fachkräften besetzt. Die Fachkraftanerkennung richtet sich nach der VO des Landes Hessen über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, § 1 Abs. 1.
    (3) Alle Gruppen sind mit mind. 1,5 Fachkräften besetzt, (VO) des Landes Hessen über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, § 1 Abs. 2


    § 10
    Aufnahme

    (1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder in der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber.
    (2) Die Anmeldung ist jederzeit möglich.
    (3) Mit der Anmeldung erkennen Erziehungsberechtigte diese Satzung an.
    (4) Kinder, die vorübergehend oder dauerhaft an ansteckenden Krankheiten leiden, werden unter Berücksichtigung  des Infektionsschutzgesetzes, Abschnitt 6 (§§ 33-36) aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
    (5) Kinder aus Familien oder Wohngemeinschaften, in denen Personen vorübergehend oder dauerhaft an ansteckenden Krankheiten leiden, werden unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes Abschnitt 6 (§§ 33- 36) aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
    (6) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme ärztlich untersucht werden. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis am 1. Tag der Aufnahme nachzuweisen. Das Zeugnis darf nicht älter als 2 Monate sein. 


    § 11
    Pflichten der Erziehungsberechtigten

    (1) Die Erziehungsberechtigten sollen in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit dem Fachpersonal zusammenarbeiten.
    (2) Die Übergabe und Aufsichtspflichtregelungen ergeben sich aus dem jeweiligen besonderen Teil dieser Satzung.
    (3) Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung an einzelnen oder mehreren Tagen nicht besuchen, so ist dieser Umstand der jeweiligen Kindertageseinrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Bei Verdacht oder Auftreten vorübergehender oder dauerhaft ansteckender Krankheiten im Sinne des § 10 Abs. 4,5 dieser Satzung und des Abschnitt 6,  §§ 33 -36 des Infektionsschutzgesetzes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertageseinrichtungsleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf das Kind die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
    (5) Die Eltern müssen ihr schriftliches Einverständnis geben, sollten sie ihre Pflichten an andere Personen übertragen, insbesondere Aufgaben nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung.
    (6) Die Eltern müssen ihr schriftliches Einverständnis geben, sollen Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes für andere Bestimmungen als in § 15 Abs. 1 dieser Satzung genannten Verwendungen genutzt werden.
    (7) Die Eltern müssen ihr schriftliches Einverständnis geben, sollen Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, für andere Bestimmungen verwendet werden. Ausnahmen hierzu gelten für die in § 15 Abs. 1 dieser Satzung genannten Verwendungen.
    (8) Die Erziehungsberechtigten haben die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.


    § 12
    Pflichten des Kindertageseinrichtungspersonals

    (1) Die Kindertageseinrichtungsleitung soll zusammen mit dem Kindertageseinrichtungspersonal in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit den Eltern zusammenarbeiten.
    (2) Die Kindertageseinrichtungsleitung sorgt zusammen mit dem Kindertageseinrichtungspersonal für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung im Sinne dieser Satzung.
    (3) Die Kindertageseinrichtungsleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf und nach Terminabsprache in einer Sprechstunde Gelegenheit zum Gespräch.
    (4) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes auf dem Grundstück der Einrichtung und endet, sobald das Kind dieses Grundstück ordnungsgemäß im Sinne dieser Satzung verlässt.
    (5) Das Personal und die Gemeinde Hofbieber sind nicht verpflichtet, eingegangene Bescheinigungen und Erklärungen auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. 
    (6) Bei Verdacht oder Auftreten von vorübergehenden oder dauerhaften ansteckenden Krankheiten im Sinne des Abschnitt 6, §§ 33 -36 des Infektionsschutzgesetzes, ist das Fachpersonal verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich an die Eltern des Kindes, die Gemeinde Hofbieber und das zuständige Gesundheitsamt mitzuteilen.
    (7) Bei Verdacht oder Auftreten von Umständen nach § 8 a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung) ist das Kindertageseinrichtungspersonal verpflichtet, diese Umstände durch die Kindertageseinrichtungsleitung an das Kreisjugendamt Fulda weiterzuleiten.
    (8) Das Kindertageseinrichtungspersonal ist verpflichtet, personenrechtliche Daten und Informationen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertraulich zu behandeln.


    § 13
    Pflichten der Gemeinde Hofbieber

    (1) Die Gemeinde Hofbieber soll in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit den Eltern und dem Fachpersonal der Einrichtung zusammenarbeiten.
    (2) Die Gemeinde Hofbieber ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, den Bedarf an Betreuungsangeboten zu ermitteln. Die Bedarfsplanung berücksichtigt vorrangig den Bedarf der Einwohner der Gemeinde Hofbieber.
    (3) Die Gemeinde Hofbieber ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege zur Verfügung stehen und hat darauf hin zu wirken.


    § 14
    Versicherungen

    (1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
    (2) Gegen Unfälle im Kindergarten, sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
    (3) Ehrenamtlich engagierte Eltern sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung über die Unfallkasse Hessen versichert.


    § 15
    Gespeicherte Daten

    (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Kindertageseinrichtungsnutzungsgebühren, ebenso für interne Verwaltungsvorgänge und weitere Vorgänge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, werden nachfolgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert. Diese Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterverwendet.

     

    a) allgemeine Daten:
    - Name und Anschrift
    - Geburtsdatum
    - zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten

    b) Kindertageseinrichtungsbenutzungsgebühr
    - Berechnungsgrundlagen

    (2) Für die pädagogische Arbeit werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien bzw. auf Papiervorlage gespeichert:

    a) Allgemeine Daten:
    - Name
    - Geburtsdatum

    b) Pädagogische Daten:
    - Fähigkeiten
    - Vorlieben
    - Fortschritte
    - Entwicklungsverläufe
    - Pädagogische Hilfepläne
    - Pädagogische Interventionen


    (3) Die Löschung der Daten erfolgt grundsätzlich 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertageseinrichtung durch das Kind.
    (4) Der Umgang mit den Daten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Hessischen Datenschutzgesetz.


    § 16
    Elternversammlung

    (1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte sind die Eltern oder Personen, denen die Personensorge des Kindes obliegt nach § 7 Abs. 1, Satz 6 SGB VIII.
    (2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten.
    (3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstands der Gemeinde Hofbieber einerseits und Kindertageseinrichtungspersonal andererseits sind in der Kindertageseinrichtung, in der sie tätig sind, nicht wählbar.
    (4) Die Erziehungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Satzung haben zusammen nur eine Stimme.
    (5) Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
    (6) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
    (7) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten.


    § 17
    Einberufung

    (1) Die jeweilige Kindertageseinrichtungsleitung hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung fordern.
    (2) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Hofbieber "Blickpunkt Hofbieber". Dem Aufruf ist eine Tagesordnung beizufügen.
    (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung informiert die Elternversammlung über die die Kindertageseinrichtung betreffende allgemeine Fragen. Er kann sich hierbei durch die jeweilige Kindertageseinrichtungsleitung vertreten lassen.


    § 18
    Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

    (1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem / einer Vertreter / in und einer /einem entsprechenden Stellvertreter / in für jede in der Kindertageseinrichtung vorhandene Gruppe.
    (2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, bleiben wahlberechtigt.
    (3) Der Wahlausschuss besteht aus dem / der Wahlleiter/ in und dem / der Schriftführer / in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gemäß § 16 Abs. 6 dieser Satzung. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.
    (4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und Wählbarkeit der Kandidaten / Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger der Kindertageseinrichtung aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.
    (5) Jede /r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um eine mehrgruppige Kindertageseinrichtung, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.
    (6) Der / die Wahlleiter/ in gibt die Wahlvorschläge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten / Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten /Kandidatinnen zu geben.
    (7) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des /der Wählers /Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.
    (8) Zwischen Bewerbern / Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmzahl erreicht haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem /der Wahlleiter / in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
    (9) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der /die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
    (10)Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten.
    1. Die Bezeichnung der Wahl
    2. Ort und Zeit der Wahl
    3. die Anzahl aller Wahlberechtigten
    4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten
    5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel
    6. die Anzahl der für jeden / jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen
    7. die Anzahl der ungültigen Stimmen
    8. die Anzahl der Stimmenthaltungen
    9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.
     Die Wahlniederschrift ist von dem /der Wahlleiter/ in  und dem / der Schriftführer /in zu unterzeichnen.
     Sie kann von jedem / jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
    (11)Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat.  Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.
    (12)Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 14 Abs. 3 dieser Satzung ausgeschlossen wird.

     

     

     


    § 19
    Elternbeirat

    (1) Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig.
    (2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertageseinrichtung Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.
    (3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtzeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers der Kindertageseinrichtung seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.
    (4) Aufsicht- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertageseinrichtung stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertageseinrichtung bleiben unberührt.


    § 20
    Geschäftsführung des Elternbeirats

    (1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der / die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
    (2) Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der /die Vorsitzende an, er /sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er /Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. In Eilfällen kann die Einladungsfrist so verkürzt werden, dass 3 Tage zwischen dem Einladungs- und Sitzungstag liegen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.


    § 21
    Aufgaben des Elternbeirats

    (1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die die Kindertageseinrichtung angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.
    (2) Der Elternbeirat muss gehört werden:
    1. bei Grundsatzentscheidungen der Stellenbesetzung der Kindertageseinrichtung
    2. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Kindertageseinrichtung
    3. bei der Planung baulicher Maßnahmen
    4. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder


    § 22
    Zusammenarbeit zwischen dem Träger und dem Elternbeirat

    (1) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde Hofbieber die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.
    (2) Der Elternbeirat reicht seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat beim Bürgermeister als gesetzlichen Vertreter des Trägers ein. In Einzelfällen kann der Träger diese Frist angemessen verkürzen oder verlängern. Äußert der Elternbeirat sich nicht oder verspätet, so gilt dies als Zustimmung.


    § 23
    Unterrichtung der Elternversammlung

    (1) Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung statt findenden Elternversammlung(en).


     
    ZWEITER TEIL: BESONDERE BESTIMMUNGEN KINDERTAGESSTÄTTEN


    § 24
    Kindertagesstätten

    (1) Die Betreuung von 3- 6 Jährigen Kindern findet im Rahmen altersübergreifender Gruppen statt.
    (2) Die Betreuung umfasst eine Mittagsbetreuung mit einer warmen Mittagsmahlzeit. Ziel ist die Teilnahme aller Kinder an warmem Mittagessen.
    (3) Kindertagesstätten der Gemeinde Hofbieber sind:
    I. Hofbieber
                   1.  Lichtweg 10, 36145 Hofbieber
                   2. Kirchplatz 1, 36145 Hofbieber
    II. Langenbieber, Kugelbergstr. 6, 36145 Hofbieber - Langenbieber
    III. Schwarzbach, Am Berg 16, 36145 Hofbieber - Schwarzbach


    § 25
    Kreis der Berechtigten

    (1) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt können die Kindertagesstätte besuchen.


    § 26
    Aufnahme

    (1) Die Aufnahme richtet sich nach § 10 dieser Satzung
    (2) Bei der Aufnahme in die Einrichtung werden Kinder die ihren gemeldeten Wohnsitz in der Gemeinde Hofbieber haben bevorzugt aufgenommen.

     

    § 27
    Abmeldung

    (1) Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Kindertagesstättenleitung oder der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber vorzunehmen; geht die Abmeldung erst nach dem 15 dort ein, so wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
    (2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden, triftigen Gründen erfolgen.
    (3) Die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 dieser Satzung obliegt dem Gemeindevorstand.

    § 28
    Betreuungszeiten

    (1) Alle in § 24 Abs. 3 dieser Satzung genannten Einrichtungen haben die gleiche Öffnungszeit. Ausnahmen werden durch die Experimentierklausel geregelt, § 28 a und § 28 b dieser Satzung.
    (2) Die Betreuungszeit beginnt Montag - Donnerstag um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr.
    (3) Freitag beginnt die Betreuungszeit um 7.30 Uhr und endet um 13.00 Uhr.


    § 28 a
    Experimentierklausel Kindertagesstätte Hofbieber

    (1) Um den genauen Bedarf für eine erweiterte Öffnungszeit zu ermitteln, behält sich die Gemeinde Hofbieber vor, für die Kindertagesstätte Hofbieber, Lichtweg, eine erweiterte Öffnungszeit auf Probe einzurichten.
    (2) Die Betreuungszeit beginnt in der Kindertagesstätte Hofbieber Montag - Donnerstag um 7.30 Uhr und endet um 17.00 Uhr, Freitag endet die Betreuung um 13.00 Uhr.
    (3) Diese erweiterte Öffnungszeit auf Probe ist befristet bis 30. Juni 2008. Sie kann durch Beschluss des Gemeindevorstandes verändert, verlängert und auf andere Kindertagesstätten ausgedehnt werden.


    § 28 b
    Experimentierklausel Kindertageseinrichtungen Langenbieber und Schwarzbach

    (1) Um den genauen Bedarf für eine erweiterte Öffnungszeit zu ermitteln, behält sich die Gemeinde Hofbieber vor, für die Kindertageseinrichtungen Langenbieber und Schwarzbach  eine erweiterte Öffnungszeit freitags auf Probe einzurichten.
    (2) Die Betreuungszeit beginnt in den Kindertageseinrichtungen Langenbieber und Schwarzbach Montag - Donnerstag um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr, Freitag endet die Betreuung um 14.00 Uhr.
    (3) Diese erweiterte Öffnungszeit auf Probe ist befristet bis 30. Juni 2008. Sie kann durch Beschluss des Gemeindevorstandes verändert, verlängert und auf andere Kindertagesstätten ausgedehnt werden.


    § 29
    Übergabe / Aufsichtspflicht

    (1) Die Aufsichtspflicht der Fachkräfte beginnt mit der Übergabe des Kindes an eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung auf dem Grundstück der Einrichtung und endet, sobald das Kind dieses Grundstück ordnungsgemäß verlässt.
    (2) Die Übergabe zu Beginn der Betreuung sowie die Übernahme zum Ende der Betreuung findet durch die Erziehungsberechtigten statt.
    (3) Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind von einem Beauftragten übergeben bzw. übernommen wird, so ist dies schriftlich mitzuteilen. Hierbei gelten die Bedingungen nach § 11 Abs. 2,5 und § 12 Abs. 4,5 dieser Satzung.
    (4) Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind selbständig die Einrichtung aufsucht bzw. verlässt, so ist dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Hierbei gelten die Bedingungen nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4,5 dieser Satzung.


    § 30
    Gebühren

    (1) Für die Benutzung der in § 24 Abs. 3 dieser Satzung genannten Einrichtungen wird von der Gemeinde Hofbieber eine Gebühr erhoben.
    (2) Die Gebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie 90,00 € im Monat.
    (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertagesstätte der Gemeinde Hofbieber, kann auf Antrag für das zweite Kind die Betreuungsgebühr nach § 30 Abs. 2 dieser Satzung auf 75 % ermäßigt werden. Ist ein Kind nach § 30 Abs. 7 dieser Satzung von den Gebühren befreit, so wird die Betreuungsgebühr ebenfalls auf 75 % ermäßigt werden.
    (4) Über den Antrag zu Abs. 3 entscheidet der Gemeindevorstand.
    (5) Auf besonderen Antrag kann der Gemeindevorstand durch Beschluss im Einzelfall die Betreuungsgebühr nach Abs. 2 für das zweite Kind um bis zu   50 % ermäßigen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
    (6) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertagesstätte, so werden für das dritte und jedes weitere Kind Betreuungsgebühren nicht erhoben, wenn für die ersten beiden Kinder zumindest die Betreuungsgebühr nach den § 30 Absätze 2, 3 und/oder 7 dieser Satzung von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern entrichtet wird.
    (7) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Hofbieber keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab dem 01.01.2007. Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.


    DRITTER TEIL: BESONDERE BESTIMMUNGEN KINDERHORT

    § 31
    Kinderhort

    (1) Die Schulkindbetreuung findet im Rahmen einer altersübergreifenden Gruppe statt.
    (2) Die Schulkindbetreuung umfasst eine Mittagsbetreuung mit warmer Mittagsmahlzeit und eine Hausaufgabenbetreuung. Ziel ist die Teilnahme aller Kinder an dem warmem Mittagessen.
    (3) Folgende Einrichtungen verfügen derzeit über eine altersübergreifende Gruppe mit Schulkindbetreuung:
    I.  Kindertageseinrichtung Hofbieber, Lichtweg 10, 36145 Hofbieber


    § 32
    Kreis der Berechtigten

    (1) Alle Kinder im Alter von Grundschuleintritt bis zum Ende der Grundschule können die altersübergreifende Gruppe mit Schulkindbetreuung besuchen.


    § 33
    Aufnahme in die Einrichtung

    (1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung oder bei der Gemeindeverwaltung, Schulweg 5, 36145 Hofbieber.
    (2) Die Anmeldung ist jederzeit möglich.
    (3) Die Anmeldung erfolgt für ein Schuljahr.
    (4) Soll ein bereits angemeldetes Kind im folgenden Schuljahr weiterhin die altersübergreifende Gruppe besuchen, so ist keine weitere Anmeldung nötig.
    (5) Sind alle Plätze der altersübergreifenden Gruppe belegt, kann eine Aufnahme nicht mehr erfolgen. Anmeldungen sind jedoch weiterhin möglich.
    (6) Die Auswahl der aufzunehmenden Kinder richtet sich im Einzelnen nach folgenden Kriterien, wobei diese hierarchisch gelten:
    I.  Kinder, welche eine Schule in der Gemeinde Hofbieber besuchen, werden bevorzugt aufgenommen,
    II. Kinder, deren Eltern einen begründeten Bedarf einer Nachmittagsbetreuung haben werden bevorzugt aufgenommen (vgl. § 24 a Abs. 4 KJHG)
    III.  Kinder, die nach Eingangsdatum der Anmeldung früher angemeldet waren, werden vor späteren Anmeldungen bevorzugt aufgenommen
    (7) In besonderen Notlagen sind Einzelfallenscheidungen möglich. Über das Vorliegen einer besonderen Notlage entscheidet der Gemeindevorstand.

     


    § 33 a
    Platzsplitting

    (1) Es ist möglich, dass sich max. 2 angemeldete Kinder einen Platz in der altersübergreifenden Gruppe teilen.
    (2) Die Kinder dürfen nie gleichzeitig in der altersübergreifenden Gruppe betreut werden.
    (3) Die Anmeldung erfolgt für ein Schuljahr.
    (4) Die Teilung erfolgt durch anhaltende Festlegung der Anwesenheitstage.
    (5) Ein/e Personensorgeberechtigte/r eines Kindes wird zum Vertragspartner ernannt. Diese/r entrichtet die Gebühren an die Gemeinde Hofbieber. Die anteilige Trennung der Gebühren erfolgt von den Personensorgeberechtigen im Privaten.
    (6) Die Teilnahme am Platzsplitting mit der Angabe des Splitting-Partners, sowie der Angabe der jeweils genutzten Tage sind bei der Anmeldung schriftlich zu vermerken.


    § 34
    Abmeldung

    (1) Soll ein Kind im folgenden Schuljahr die altersübergreifende Gruppe nicht weiterhin besuchen, so ist dies durch eine schriftliche Abmeldung bis spätestens 2 Monate vor beginn der Sommerferien der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber oder der Einrichtungsleitung zu melden.
    (2) Stichtag für eingehende Abmeldungen ist der 15. des geltenden Monats.
    (3) Die Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur aus triftigen Gründen möglich. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheidet der Gemeindevorstand.


    § 35
    Betreuungszeiten

    (1) Die Betreuung beginnt in der Schulzeit von Montag - Donnerstag um 13.20 Uhr und endet um 17.00 Uhr.
    (2) Freitag findet keine Betreuung statt.
    (3) Während der Schulferien beginnt die Betreuung von Montag - Freitag um 7.30 Uhr und endet von Montag - Donnerstag um 17.00 Uhr und Freitag um 13.00 Uhr.
    (4) Der Freitag, an welchem die Schulferien beginnen, zählt als erster Ferienbetreuungstag der Einrichtung. An diesem findet die Betreuung bereits ab 7.30 Uhr statt und endet um 13.00 Uhr.
    (5) Es gelten die Ferienschließzeiten der Kindertageseinrichtung.

     

    § 36
    Übergabe / Aufsichtspflicht

    (1) Die Aufsichtspflicht der Fachkräfte beginnt mit der Übergabe des Kindes an eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung auf dem Grundstück der Einrichtung und endet, sobald das Kind dieses Grundstück ordnungsgemäß verlässt.
    (2) Die Übergabe zu Beginn der Betreuung, sowie die Übernahme zum Ende der Betreuung findet durch die Erziehungsberechtigten statt.
    (3) Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind von einem Beauftragten übergeben bzw. übernommen wird, so ist dies schriftlich mitzuteilen. Hierbei gelten die Bedingungen nach § 11 Abs. 2,5 und § 12 Abs. 4,5 dieser Satzung.
    (4) Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind selbständig die Einrichtung aufsucht bzw. verlässt, so ist dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Hierbei gelten die Bedingungen nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4,5 dieser Satzung.


    § 37
    Gebühren

    (1) Für die Benutzung der in § 31 Abs. 3 dieser Satzung genannten Einrichtung wird von der Gemeinde Hofbieber eine Gebühr erhoben.
    (2) Die Gebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie 60,00 € im Monat.
    (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die in § 31 Abs. 3 dieser Satzung genannte Einrichtung der Gemeinde Hofbieber als Schulkinder, kann auf Antrag für das zweite Kind die Betreuungsgebühr nach § 37 Abs. 2 dieser Satzung auf 75 % ermäßigt werden, wenn für das erste Kind zumindest die Betreuungsgebühr nach §  37 Abs. 2 dieser Satzung von den gesetzlichen Vertretern entrichtet wird.
    (4) Über den Antrag zu Abs. 3 entscheidet der Bürgermeister.
    (5) Auf besonderen Antrag kann der Gemeindevorstand durch Beschluss im Einzelfall die Betreuungsgebühren nach Abs. 2 für das zweite Kind um bis zu 50 % ermäßigen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
    (6) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die in § 31 Abs. 3 dieser Satzung genannte Einrichtung der Gemeinde Hofbieber als Schulkinder, so werden für das dritte und jedes weitere Kind Betreuungsgebühren nicht erhoben.


     
    VIERTER TEIL: BESONDERE BESTIMMUNGEN KINDERKRIPPE

    § 38
    Kinderkrippen

    (1) Die Betreuung von 2 jährigen Kindern findet im Rahmen einer altersübergreifenden Gruppe statt.
    (2) Die Betreuung umfasst wahlweise eine Mittagsbetreuung mit warmer Mittagsmahlzeit.
    (3) Folgende Einrichtungen verfügen derzeit über eine altersübergreifende Gruppe mit Betreuung von 2 jährigen Kindern:
    I. Kindertageseinrichtung Langenbieber, Kugelbergstr. 6, 36145 Hofbieber- Langenbieber.
    II. Kindertageseinrichtung Schwarzbach, Am Berg 16, 36145 Hofbieber- Schwarzbach.


    § 39
    Kreis der Berechtigten

    (1) Alle Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können die altersübergreifende Gruppe besuchen.


    § 40
    Aufnahme

    (1) Die Aufnahme richtet sich nach § 10 dieser Satzung.
    (2) Die Auswahl der aufzunehmenden Kinder richtet sich im Einzelnen nach folgenden Kriterien, wobei diese hierarchisch gelten:
    I. Kinder, die ihren gemeldeten Wohnsitz in der Gemeinde Hofbieber haben werden bevorzugt aufgenommen.
    II. Kinder, deren Eltern einen begründeten Bedarf einer Nachmittagsbetreuung haben werden bevorzugt aufgenommen (vgl. § 24 a Abs. 4 KJHG).
    III.  Kinder, die nach Eingangsdatum der Anmeldung früher angemeldet waren, werden vor späteren Anmeldungen bevorzugt aufgenommen.

    (3) Besucht ein Kind die altersübergreifende Gruppe und soll mit seinem Eintritt in das 3. Lebensjahr die Kindertagesstätte besuchen, so ist keine weitere Anmeldung nötig.


    § 41
    Abmeldung

    (1) Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Kindertagesstättenleitung oder der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber vorzunehmen; geht die Abmeldung erst nach dem 15. dort ein, so wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.


    § 42
    Betreuungszeiten

    (1) Alle in § 36 Abs. 3 dieser Satzung genannten Einrichtungen haben die gleiche Öffnungszeit.
    (2) Die Betreuungszeit beginnt von Montag - Freitag um 7.30 Uhr und endet von Montag - Donnerstag um 16.00 Uhr.
    (3)  Freitag endet die Betreuung um 13.00 Uhr.


    § 43
    Übergabe / Aufsichtspflicht

    (5) Die Aufsichtspflicht der Fachkräfte beginnt mit der Übergabe des Kindes an eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung auf dem Grundstück der Einrichtung und endet, sobald das Kind dieses Grundstück ordnungsgemäß verlässt.
    (6) Die Übergabe zu Beginn der Betreuung, sowie die Übernahme zum Ende der Betreuung findet durch die Erziehungsberechtigten statt.
    (7) Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind von einem Beauftragten übergeben bzw. übernommen wird, so ist dies schriftlich mitzuteilen. Hierbei gelten die Bedingungen nach § 11 Abs. 2,5 und § 12 Abs. 4,5 dieser Satzung.
    (8) Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind selbständig die Einrichtung aufsucht bzw. verlässt, so ist dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Hierbei gelten die Bedingungen nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4,5 dieser Satzung.


    § 44
    Gebühren

    (1) Für die Benutzung der in § 38 Abs. 3 dieser Satzung genannten Einrichtungen wird für 2 - jährige Kinder von der Gemeinde Hofbieber eine Gebühr erhoben.
    (2) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie 135,00 € im Monat.
    (3) Kommt es aufgrund eines hohen Bedarfes zu einer nötigen Einrichtung einer zusätzlichen "reinen" (nur 2-jährige Kinder) Krippen- Gruppe, so beträgt die Gebühr das 2- Fache des Gebührensatzes der Kindertagesstätte, 180,00 € im Monat.

     

     

    § 45
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.11.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen "Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hofbieber" vom 05.02.1992 und die "Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten in der Gemeinde Hofbieber" vom 16.12.2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 15.12.2006 außer Kraft.

    Hofbieber, 31.10.2007


    Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber

     (Siegel)

     


    Schafft
    Bürgermeister

     


    PDF-Datei Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

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