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    Gemeinde Hofbieber

    Wasserversorgungssatzung

    Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394), der §§ 54 bis 58 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber in der Sitzung am 31. Oktober 2006 die nachstehende 4. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

     

    I.

    § 23 (2) erhält folgende Fassung

     

    § 23

    Benutzungsgebühren

     

       

    1. Die Lieferung von Brauchwasser wird in jedem Einzelfall vertraglich geregelt. Sie steht unter der Grundvoraussetzung, dass in der betreffenden Ortslage Brauchwasser im Zugriff der Gemeinde steht.

       

     

     

    II.

    Inkrafttreten

     

    Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

     

    Hofbieber, 1. November 2006

     

    Der Gemeindevorstand der

    Gemeinde Hofbieber

     

    (Siegel)

    gez. Schafft

    Bürgermeister

     


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