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  • Gemeinde Hofbieber


    Satzung
    für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art
    "Kindergärten der Gemeinde Hofbieber"


    Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber am 11. Februar 200 die folgende Satzung beschlossen:


    § 1
    Die Gemeinde Hofbieber verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kindergärten in Hofbieber, Langenbieber und Schwarzbach.


    § 2
    Die Gemeinde ist mit diesem Betrieb gewerblicher Art selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.


    § 3
    Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.


    § 4
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    § 5
    Bei Einstellung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


    § 6
    Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft.


    Hofbieber, 12. Februar 2003



    Der Gemeindevorstand
    der Gemeinde Hofbieber

    (Siegel)

    gez. Lauer
    Bürgermeister

     


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