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  • Gemeinde Hofbieber




    Satzung
    über die Erhebung einer
    Steuer auf Spielapparate und
    auf das Spielen um Geld
    oder
    Sachwerte


     

    Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2 ff) und der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 576), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber in ihrer Sitzung am 19. Juni 2000 folgende Satzung beschlossen:


    § 1
    Steuererhebung


    Die Gemeinde Hofbieber erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.


    § 2
    Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände



    Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

    a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

    b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.


    § 3
    Bemessungsgrundlage


    Bemessungsgrundlagen sind

    a) zu § 2 a):
    die Zahl der Apparate je Gaststätte oder Spielhalle

    b) zu § 2 b):
    die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.


    § 4
    Steuersätze


    (1) Die Steuer beträgt

    a) zu § 2 a):

    1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät:
    20,00 € für das erste Gerät in Gaststätten
    40,00 € für das erste Gerät in Spielhallen
    25,00 € für das zweite Gerät in Gaststätten
    50,00 € für das zweite Gerät in Spielhallen
    50,00 € für jedes weitere Gerät in Gaststätten
    100,00 € für jedes weitere Gerät in Spielhallen

    2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät:
    10,00 € für das erste Gerät in Gaststätten
    20,00 € für das erste Gerät in Spielhallen
    13,00 € für das zweite Gerät in Gaststätten
    25,00 € für das zweite Gerät in Spielhallen
    20,00 € für jedes weitere Gerät in Gaststätten
    40,00 € für jedes weitere Gerät in Spielhallen

    3. Die Aufstellung von Geräten mit kriegerischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und sexistischen Spielen ist nicht zugelassen.

    b) zu § 2 b):
    je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 18,00 €.

    (2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.


    § 5
    Steuerschuldner


    Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.


    § 6
    Anzeigepflicht


    Der Veranstalter ist verpflichtet,

    a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,

    b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

    unverzüglich der Gemeinde - Steueramt - mitzuteilen.


    § 7
    Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

    (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

    (2) Im Falle des § 2 a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde - Steueramt - eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten.

    Kommt der Steuerschuldner seiner Verpflichtung, die Steuer selbst zu errechnen und eine Steuererklärung innerhalb der dafür bestimmten Frist einzureichen, nicht nach, so wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

    (3) Im Falle des § 2 b) wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides. Die festgesetzte Steuer ist in Vierteljahresbeträgen jeweils im voraus, spätestens bis zum 15. Tage nach Quartalsbeginn, zu entrichten.


    § 8
    Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift


    Die Gemeinde - Steueramt - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.


    § 9
    Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben


    Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.


    § 10
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte der Gemeinde Hofbieber vom 04. Mai 1992, zuletzt geändert am 30. Juni 1995, außer Kraft.


    Hofbieber, 20. Juni 2000



    Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
    (Siegel)


    Lauer
    Bürgermeister

     


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